Nahrungsergänzungsmittel: Ministerielle Leitlinien (LGM)

Die Vorschriften für die Herstellung und Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln wurden in der Richtlinie 2002/46/EG festgelegt, die durch das Gesetzesdekret Nr. 169 vom 21. Mai 2004 umgesetzt wurde. Ziel dieser ministeriellen Leitlinien ist es, den freien und kontrollierten Verkehr dieser Produkte zu gewährleisten, indem ihre Zusammensetzung und Kennzeichnung klargestellt werden.

Die Definition von Nahrungsergänzungsmitteln lautet:

"Lebensmittel, die zur Ergänzung der allgemeinen Ernährung bestimmt sind und eine konzentrierte Quelle von Nährstoffen wie Vitaminen und Mineralien oder anderen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung darstellen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Aminosäuren, essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe und Extrakte pflanzlichen Ursprungs, in ein- oder mehrkomponentiger Form, in vordosierter Form"

Diese Definition bestätigt nicht nur die ernährungsphysiologische Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln, sondern erweitert auch den Begriff des Nährstoffs auf Pflanzenextrakte. Die Verwendung der letzteren wird auf regulatorischer Ebene durch den Ministerialerlass vom 9. Juli 2012 unter der Überschrift "Pflanzliche Stoffe und Zubereitungen" geregelt.

Dieses einfache Detail hat auch einen großen Vorteil für die Verbraucher. Es sei daran erinnert, dass Pflanzenextrakte und -öle in mikroverkapselter Form eine ausgesprochen hohe Stabilität aufweisen und dabei eine Konzentration von etwa 85 % beibehalten.

Die Leitlinien legen auch fest, dass Nahrungsergänzungsmittel in verschiedenen Formulierungen wie Kapseln, Tabletten, Beuteln und Fläschchen angeboten werden.

Das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln unterliegt ebenfalls der Etikettierungskontrolle durch das Gesundheitsministerium. Diese Leitlinien umfassen:

  • Die Verpflichtung zur Angabe der zulässigen Höchstmengen für die Aufnahme von Vitaminen und Mineralstoffen.
  • Bei Probiotika und Präbiotika muss man die Vorschriften auf physiologischer Ebene angeben.
  • Meldepflicht für andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung (außer Pflanzenextrakten).

Schließlich müssen Nahrungsergänzungsmittel, bevor sie in Verkehr gebracht werden, Sicherheitstests unterzogen werden. Handelt es sich um ein neues Produkt oder einen neuen Zusatzstoff, so ist für seine Verwendung eine vorherige Genehmigung auf europäischer Ebene erforderlich.

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FlowActives®-Produkte

Technische Informationen: Zusammensetzung, Charakterisierung, Eigenschaften

Nachfolgend finden Sie die technischen Datenblätter einiger Öle und Extrakte, die wir für unsere Kunden mikroverkapselt haben:

FlowActives®-Produkt

Wissenschaftlicher Name

Granulometrie

Datenblatt

Mikrokapseln mit Leinsamenöl

Linum usitatissimum

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Sägepalmenextrakt

Serenoa Repens

100 / 600 µm

Zimt-Mikrokapseln

Cinnamomum zeylanicum

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Teebaumöl

Melaleuca alternifolia

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Ätherischem Ingweröl

Zingiber officinale Roscoe

100 / 600 µm

Kümmel-Mikrokapseln

Carum Carvi

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Ätherischem Minzöl

Mentoloe Mentone

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Vitamin D3 in Öl

Colecalciferolo

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Ätherischem Nelkenöl

Eugenia caryophyllata

100 / 600 µm

Mikrokapseln Fischöl

Omega 3

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Ätherischem Dillöl

Anethum graveolense

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Ätherischem Fenchelöl

Foeniculum vulgare var dulce

100 / 600 µm

Sternanis-Mikrokapseln

llicium Verum

100 / 600 µm

Wacholder-Mikrokapseln

Juniperus Communis

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit ätherischem Rosmarinöl

Rosmarinus officinalis L.

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Borretschsamenöl

Borrago Officinalis

100 / 600 µm

Lavendel-Mikrokapseln

Lavandula officinalis

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit ätherischem Oreganoöl

Origanum vulgare

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Hanfsamenöl

Cannabis sativa L.

100 / 600 µm

Mikrokapseln mit Coenzym Q10 in Öl

Coenzym Q10

100 / 600 µm